ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AAS-Media

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen AAS-Media - Dipl.-Ing. Antje A. Lauterbach (im folgenden AAS-Media genannt) und deren Auftraggebern.

1.2 Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, die bei Vertragsabschluß dem Auftraggeber vorlagen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Wettbewerbspräsentation

2.1. Honorar: AAS-Media berechnet dem Auftraggeber als Aufwendungsersatz für die Präsentation ein Pauschalhonorar von 15 % der voraussichtlichen Gesamt-Etatsumme. Diese Summe ist nach erfolgreicher Präsentation sofort fällig. Damit sind alle Agenturleistungen - wie Recherche, Marktanalyse, Konzept und Ideen zur Umsetzung - im Rahmen der Präsentation abgegolten. Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber hiermit keine. Diese verbleiben vollständig bei AAS-Media. Diese können aber gerne gesondert erworben werden.

§ 3 Werkvertrag

3.1 Der Werkvertrag ist abgeschlossen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen.

3.2 Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein oder werden solche bei Vertragsabschluß bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller zu einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht bereit ist.

3.3 Im Falle des Rücktritts bereits geleistete Teilleistungen (§ 8) werden nach den bei Vertragsschluß gültigen Stundensätzen von AAS-Media abgerechnet.

§ 4 Andere Verträge

Für alle anderen Verträge gilt § 3 entsprechend.

§ 5 Preise

Es gelten jeweils die in unserem Angebot genannten Preise bzw. die der aktuellen Preisliste. Fahrt-, Reise-, Kurier-, Telefon sowie Materialkosten und sonstige Auslagen werden gesondert nach Erfordernis und Aufwand in Rechnung gestellt. Bei Reisekosten gelten für Pkw die lohnsteuerlich anerkannten Sätze; bei Flugreisen wird Business Class gewählt. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

§ 6 Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnung wird am Tag der zur Verfügungstellung der Gesamtleistung oder - soweit im Auftrag gesondert definiert - bei zur Verfügungstellung von Teilleistungen (§ 8) ausgestellt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist vorbehaltlich nachfolgender Regelungen innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

6.2 Ergänzend gelten folgende Abrechnungsmodalitäten für unsere Leistungen: Bei Leistungen von mehr als Euro 2.500,00 bis Euro 10.000,00 Auftragsvolumen wird der Gesamtbetrag wie folgt fällig:
1/2 des Auftragsvolumens bei Vertragsabschluß,
1/2 des Auftragsvolumens nach Rechnungsstellung.

Bei Leistungen über Euro 10.000,00 Auftragsvolumen wird der Gesamtbetrag wie folgt fällig:
1/3 des Auftragsvolumens bei Vertragsabschluß,
1/3 des Auftragsvolumens nach vereinbarter Zwischenabnahme,
1/3 des Auftragsvolumens nach Rechnungsstellung.

6.3 Soweit monatlich abzurechnende Leistungen vereinbart werden, wird der monatliche Gesamtbetrag im voraus fällig. Steht dieser noch nicht fest, können angemessene Vorauszahlungen nach der von uns geschätzten Höhe des monatlichen Aufwands berechnet werden.

6.4 Bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 5,5 per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Mahngebühr von Euro 25,00 fällig, sofern nicht nachweislich ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt AAS-Media vorbehalten.

6.5 Zahlungseingang für Banküberweisungen und Schecks ist der Tag der Einreichung.

6.6 Der Auftraggeber darf nur mit einer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ihm steht die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht zu.

6.7 Lieferantenrechnungen werden grundsätzlich nach folgenden Zielen - falls nicht anders vereinbart - bezahlt: 14 Tage 3% Skonto, 30 Tage netto, jedoch bei besonderen Projekten werden auch gesonderte Zahlungsziele schriftlich vereinbart.

§ 7 Abnahme, Gefahrtragung

7.1 Unverzüglich nach Fertigstellung wird die geschuldete Leistung auf dem AAS-Media-Server in einem geschützten Verzeichnis im Internet online zur Verfügung gestellt.

7.2 Dem Kunden steht das Recht zu, die Leistung danach auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen. Rügt er nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang die Information darüber, daß die Leistung im Internet abrufbar ist, Mängel gegenüber der Unternehmerin schriftlich oder nutzt er das Angebot trotz Rüge weiterhin, gilt die Leistung als vertragsgemäß und abgenommen. Die Unternehmerin hat den Kunden über die Folgen dieses Absatzes mit Aufspielen der Inhalte auf den Server schriftlich zu informieren.

7.3 Soweit der Versand von Produkten vereinbart ist, erfolgt er auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Haus verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

7.4 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen.

7.5 Für die Abnahme von gemäß vorstehend 6.3 versandten Produkten gilt die Regelung 6.2. entsprechend ab deren Zugang.

7.6 Verpackungs- und Versandkosten (Fracht und Porto) sowie Zollgebühren werden besonders berechnet.

7.7 Die Lieferung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers transportversichert.

§ 8 Teilleistungen

8.1 Teilleistungen sind insbesondere von uns erstellte Konzepte, Storyboards, Entwürfe, Zeichnungen, Screenshots, Texte und Datenbanken, vereinbarte Zwischenabnahmen (Vorversionen, Beta-Versionen) und ähnliche Leistungen, bei denen die Zustimmung des Auftraggebers für die Fortsetzung der Produktionsabwicklung notwendig ist.

8.2 Werden dem Auftraggeber Teilleistungen geliefert, die für die weitere Produktion seiner Zustimmung (Annahme) bedürfen, ist er verpflichtet, innerhalb von fünf Tagen nach Zugang der Teilleistung seine Zustimmung zu erteilen oder Einwendungen geltend zu machen, es sei denn, daß zwischen dem Projektleiter und dem Auftraggeber schriftlich eine andere zeitliche Regelung vereinbart wurde.

8.3 Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nach Ziffer 7.2 nicht nach und kann deshalb die Produktion nicht fortgesetzt werden, können wir pro stillgelegten Produktionstag eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 verlangen. Unsere Lieferfristen verlängern sich dementsprechend um die Dauer der von uns nicht zu vertretenden Produktionsstillegung. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns vor.

8.4 Macht der Auftraggeber Einwendungen geltend, so sind wir nur zur kostenfreien Nachbesserung und nur insoweit verpflichtet, als sich das Nachbesserungsbegehren des Auftraggebers auf die Inhalte der Teilleistung erstreckt, die vertraglich vereinbart wurden.

§ 9 Nachträgliche Vertragsänderungen

9.1 Wünscht der Auftraggeber Änderungen des vereinbarten Auftrages, werden diese als eine Anfrage auf Vertragserweiterung betrachtet, über die neu verhandelt und gesondert abgerechnet wird. Als vertraglich vereinbart gelten aber Absprachen, die in Zwischengesprächen, Zwischenstandsprotokollen etc. im gegenseitigen Einverständnis getroffen wurden, sofern AAS-Media hierbei nicht darauf hinweist, daß eine Auftragsänderunq eintritt. Diese Absprachen müssen schriftlich fixiert werden.

9.2 Bei Zusatzanforderungen oder Auftragsänderungen ist der Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtleistung neu zu verhandeln. Im Zweifel gilt eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungsdauer als vereinbart.

9.3 Im Rahmen der ersten visuellen Zwischenabnahme können vom Auftraggeber einmalig Korrekturwünsche hinsichtlich der designerischen Umsetzung auf kostenneutraler Basis erfolgen. Darüber hinausgehende Änderungen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Abänderung von erstellten Layouts, Bildelementen oder Navigationsstrukturen sowie Zusatzleistungen werden gesondert nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Die von oktoNet geschuldete Auftragsbearbeitung im Rahmen der Entwurfs- oder Realisierungsphase beinhaltet das Erstellen zweier stilistisch alternierender Entwürfe für den Auftraggeber. Die Erarbeitung weiterer oder zusätzlicher Entwürfe wird gesondert nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

§ 10 Gewährleistung/Haftung

10.1 Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind im Rahmen der Abnahmefrist nach Zurverfügungstellung der Leistung (§ 6) schriftlich geltend zu machen. Geschieht dies nicht, so tritt keine vertragliche Gewährleistung für solche Mängel ein und auch die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen. Bei einer Rüge ist die Überprüfung durch uns zu gewährleisten. Versteckte Mängel dürfen gegen uns nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Abnahme bei uns eintrifft.

10.2 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teilleistung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

10.3 Wir haben zunächst das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist uns eine angemessene Frist einzuräumen. Mißlingt die Nachbesserung (Ersatzlieferung) zweimal oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaftung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, es sei denn, daß wir oder unsere Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder Eigenschaften ausdrücklich zugesichert haben. Sofern wir fahrlässig eine Hauptleistungspflicht verletzten, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände auf unserer Seite oder auf Seiten unserer Vorlieferanten verlängern die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung und berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadenersatz.

10.5 Verlangt der Auftraggeber in Fällen, in denen uns die Leistung schuldhaft unmöglich geworden ist oder wir uns in Verzug befinden, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so kann er diesen nur bis in Höhe des Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag geltend machen. Diese Haftungsbeschränkung entfällt, wenn uns oder unseren Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

10.6 Unsere Gewährleistung und Haftung ist auf Ansprüche aus den vorstehenden Regelungen beschränkt. Alle Ansprüche verjähren binnen 6 Monaten ab Abnahme der Leistung gemäß § 6.

§ 11 Ausgangsmaterialien/Mitwirkung des Auftraggebers

11.1 Vom Auftraggeber oder von seinem Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfen zu beschaffende Materialien (Medien), insbesondere Video-, Film-, Foto-, Audiomaterialien oder Illustrationen etc. sind uns in einwandfreiem Zustand sowie bei Vertragsabschluß vereinbartem Format und Art, insbesondere rechtzeitig, frei Haus zu liefern.

11.2 Bestehen unsererseits Bedenken gegen die Verwendungsfähigkeit der angelieferten Materialien, so hat der Auftraggeber unverzüglich ein neues Medium zu beschaffen oder bei uns in Auftrag zu geben. Kosten, die durch die Verzögerung der Produktion infolge nicht brauchbaren Materials entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen. Ergibt sich aufgrund von Nachbesserung oder Neuerstellung der Materialien eine Verzögerung im Produktionsablauf, so haftet der Auftraggeber hierfür. § 10.2 S. 2f gelten entsprechend für den Fall der nicht rechtzeitigen Lieferung der Materialien.

11.3 Bei Verlust oder Beschädigung der angelieferten Materialien haften wir bei leichter Fahrlässigkeit lediglich bis zu einem Betrag in Höhe von Euro 500,00. Die Haftungsbeschränkung entfällt, wenn wir oder unsere Erfüllungs- /Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

11.4 Im Brandfall oder bei Einbruch erhält der Auftraggeber bei Beschädigung oder Verlust nur einen prozentual zu errechnenden Anteil von der von uns zu beanspruchenden Versicherungssumme. Der Anteil richtet sich nach dem Wert der im Eigentum des Auftraggebers stehenden Gegenstände im Verhältnis zu unserem Gesamtschaden.

11.5 Alle bei uns gelagerten Ausgangsmaterialien, die mindestens zwei Jahre lang nicht genutzt worden sind, werden dem Auftraggeber nach vorheriger Absprache übergeben oder vernichtet. Etwaige anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.

11.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, daß die Inhalte der Medien nicht gegen Gesetze oder den Grundsatz der guten Sitten verstoßen.

11.7 Bei der Erfüllung der von uns geschuldeten Leistungen unterstützt uns der Auftraggeber im erforderlichen Umfang. Er ist verpflichtet, alle für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Vereinbarte Fristen und Fälligkeiten verlängern sich um die Zeit, in welcher der Kunde trotz schriftlicher Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht erbringt oder eine solche Behinderung zu vertreten hat. AAS-Media hat den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. Werden trotz schriftlicher Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen die geschuldeten Mitwirkungshandlungen nicht erbracht, so kann AAS-Media mit Fristablauf pro Tag Produktionsstillstand eine Vertragsstrafe von Euro 1.000,00 verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

§12 Medien

Zur Erreichung der bestmöglichen Qualität bei der Auftragsabwicklung verpflichtet sich der Auftraggeber die zur Herstellung benötigten Medien auf den im folgenden aufgelisteten Speichermedien anzuliefern, wenn digitale Anlieferung vereinbart wurde:

12.1 Bild- und Fotomaterial
Auf Photo CD oder in digitalisierter Form auf Harddisk (Festplatte), Wechselplatten oder CD- ROM oder OnLine per ISDN.

12.2 Videomaterial
Im Betacam oder Hi8 Professional Format auf Videokassetten in der Qualität des entsprechenden Formates. Bereits digitalisiertes Videomaterial nach Absprache mit uns auf Harddisk, Wechselplatten oder CD-ROM, jedoch unkomprimiert.

12.3 Tonmaterial
Auf AudioCD oder auf DAT-Band in der entsprechenden Qualität des Formates.

12.4 Textmaterial
Als digitale Vorlage im ASCII-Textformat auf Diskette, Wechselmedium oder OnLine per ISDN. Anlieferungen der Medien in einem anderen Format oder Medien der hier nicht aufgeführten Art bedürfen der ausdrücklichen Absprache und schriftlichen Genehmigung mit uns.

§ 13 Rechte Dritter

13.1 Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, bei vertragsgemäßer Verwendung, die volle Sach- und Rechtsgewähr und versichert, daß er Lizenz- und Auswertungsrechte, insbesondere Video-, Foto- und Audiorecherche gewahrt hat. Das gleiche gilt für Materialien i. S. von § 10.1, welche von uns in die Produktion eingebracht werden.

13.2 Die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den gelieferten Materialien teilt uns der Auftraggeber schriftlich mit. Das gleiche gilt für unseren Produktionspart.

13.3 Beide Vertragsparteien stellen sich im Falle etwaiger Ansprüche Dritter bezüglich der jeweils von einer Vertragspartei eingebrachten Materialien i. S. von § 10.1 frei. Hierzu gehört gegebenenfalls die Verpflichtung zur gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen. Die Parteien benachrichtigen sich unverzüglich, wenn Dritte gegen sie Ansprüche, die sich auf den Gegenstand dieses Vertrages beziehen oder damit zusammenhängen, geltend machen.

§ 14 Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Druckindustrie

Geltungsbereich und Vertragsschluß - Druck-Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Druckindustrie in Deutschland ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen können Sie gerne in unseren Geschäftsräumen einsehen oder sich aushändigen lassen.

§ 15 Belegexemplare

15.1 CD-ROM
Von jeder in unserem Hause produzierten CD-ROM erhalten wir dreißig Belegexemplare, welche spätestens 14 Tage nachdem Tag der ersten Pressung bei uns eingegangen sein müssen.

15.2 Print(Druck)/Artwork
Von jeder in unserem Hause entstandenen und vervielfältigten Arbeit erhalten wir dreißig Belegexemplare, welche spätestens 14 Tage nach dem Tag der ersten Replikation (Vervielfältigung) bei uns eingegangen sein müssen.

§ 16 Publikationsrechte

Die entstandenen Produkte und Leistungen dürfen zu Präsentationszwecken und in Presseberichten von AAS-Media verwendet und vorgestellt werden.

§ 17 Quellcodes

17.1 Die Quellcodes (Sourcecodes) erstellter Programme gehören ausschließlich AAS-Media.

17.2 Die Quellcodes (Sourcecodes) von in HTML und Lingo erstellten Programme erwirbt der Auftraggeber.

§ 18 Nutzungs- und Verwertungsrechte

18.1 AAS-Media geht davon aus, daß die von ihr erbrachten Leistungen (teilweise) unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes stehen.

18.2. Sie überträgt dem Kunden an den daraus resultierenden Leistungsschutz- oder Urheberrechten das Recht zur Nutzung und Verwertung soweit es zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist.

18.3. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, erhält der Kunde die Rechte zur zeitlich unbeschränkten und nicht exklusiven Nutzung. Das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Erweiterung sowie zu nicht notwendigen Vervielfältigungen ist ausgeschlossen.

§ 19 Geheimhaltung/Datenschutz

19.1 AAS-Media weist darauf hin, daß personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung elektronisch gespeichert und gegebenenfalls an beteiligte Kooperationspartner, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister ausschließlich im erforderlichen Umfang weitergeleitet werden. Ansonsten werden personenbezogene Daten des Kunden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Kunde vorab schriftlich einwilligt oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

19.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle aus diesem Vertragsverhältnis erhaltenen Informationen über den Vertragspartner unbefristet in geeigneter Art und Weise geheim zu halten. Das gilt neben den betrieblichen Organisationsabläufen besonders für alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Eine Weitergabe von Daten an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung ist nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages oder mit schriftlicher Zustimmung der jeweils betroffenen Vertragspartei zulässig.

19.3 Die Vertragspartner geben diese Verpflichtung in vollem Umfang an Dritte weiter, sofern diese Kenntnis oder Besitz an Geheimnissen und Unterlagen im Sinne dieses Paragraphen erhalten.

§ 20 Sonstiges

20.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

20.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich Deutschem Recht.

20.3 Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Berlin
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